§1: Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen ?Katzenhilfe in und um Würzburg? Mainfränkischer Tierschutz e.V. 
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Würzburg. 
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2: Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes für alle Tiere, unter der besonderen Zielsetzung des Schutzes der Hauskatze in jeder Form.
  2. In erster Linie sollen freilebende Katzen eingefangen, ärztlich behandelt und kastriert sowie tätowiert werden.
  3. Desweiteren werden diese Tiere ggf. mit Nahrung versorgt und es wird ihnen ein Unterschlupf (Hütte) zur Verfügung gestellt, sofern dieser nicht vorhanden ist.
  4. Der Verein nimmt Fund- sowie Abgabekatzen auf, lässt sie tierärztlich behandeln und ggf. kastrieren sowie tätowieren. Diese Tiere werden bis zu ihrer Vermittlung in Pflegestellen untergebracht und versorgt. Zu diesem Zweck können auch Räumlichkeiten vom Verein angemietet, gepachtet oder gekauft werden.
  5. Im Notfall können vereinzelt auch andere Tiere außer Katzen aufgenommen werden.
  6. Bei Verstößen oder Zuwiderhandlung gegen das Tierschutzgesetz wie z.B. Misshandlung,Vernachlässigung etc. wird der Verein in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden tätig.
  7. Die Ziele des Vereins werden auch durch Aufklärung und Information der Öffentlichkeit über den Tierschutz verwirklicht.

§3: Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ?Steuerbegünstigte Zwecke? der bgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4: Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Der Beitritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  4. Der Austritt ist jederzeit möglich. Er ist dem Vorstand schriftlich zu erklären und wird mit dem Eingang beim Vorstand wirksam.
  5. Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins oder gegen dessen
  6. Ansehen verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.
  7. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.
  8. Der Mitgliedsbeitrag ist bis spätestens 31. März eines jeden Geschäftsjahres zahlbar.
  9. Gezahlte Beiträge werden nicht rückerstattet.

$6: Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
     

§7: Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  3. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
  4. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart bilden den geschäftsführenden Vorstand i.S. d. § 26 BGB. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  5. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende hat u.a. die Aufgabe, Mitgliederversammlungen vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten sowie ihr einen Rechenschaftsbericht vorzulegen.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung umzusetzen und über die Aufnahme sowie den Ausschluss von Vereinsmitgliedern zu entscheiden.
  7. Der Kassenwart hat die Aufgabe, die finanziellen Belange des Vereins zu wahren, Beiträge, Geld- und Sachspenden einzunehmen und das Vereinsvermögen zu verwalten sowie eine Jahresrechnung zu erstellen.

§8: Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich einmal statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auch einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
  5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,  Entlastung des Vorstands, Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und des Kassenprüfers, Beschlussfassung über Änderung der Satzung, Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.
  6. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt.
  8. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  9. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  10. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßgaben können vom Vorstand beschlossen werden und sind der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
  11. Jede Satzungsänderung ist dem Finanzamt Würzburg schriftlich mitzuteilen.
  12. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, in dem die Beschlüsse beurkundet werden.
  13. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§9: Örtliche Gruppen

  1. Wenn es für die praktische Arbeit des Vereins zweckdienlich ist, können örtliche Gruppen bzw. Arbeitskreise eingerichtet werden.
  2. Sie verpflichten sich jedoch, dem Vorstand Rechenschaft abzulegen und sind an dessen Weisungen gebunden.

§10: Haftung

  1. Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen.
  2. Eine Haftung der Vorstands- und der Vereinsmitglieder mit ihrem Privatvermögen wird ausgeschlossen.

§11: Auflösung

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den ?Bund gegen Missbrauch der Tiere e.V.?, Hauptgeschäftsstelle München, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.